Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 59

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

10.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

EisbG

Index

93 Eisenbahn

Text

ABSCHNITT römisch acht.

Übergangsbestimmungen.

Paragraph 59, (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehenden Eisenbahnen bleiben im Genuß der ihnen in diesem Zeitpunkt zustehenden Begünstigungen.

  1. Absatz 2,Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen finden unter der Voraussetzung, daß die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs gewahrt ist, auf bereits bestehende Eisenbahnen nur insofern Anwendung, als die hiedurch bedingten Änderungen keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen.
  2. Absatz 3,Bundeseigene Eisenbahnen im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, bzw. Absatz 5, bedürfen für die Erbringung von Verkehrsleistungen in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 1998, bestehenden Umfang keiner Konzession nach Paragraph 17, Absatz 2 a,

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR12146304

Alte Dokumentnummer

N9195755717J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P59/NOR12146304

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