Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

10.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

ABSCHNITT römisch acht.

Übergangsbestimmungen.

Paragraph 59, (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehenden Eisenbahnen bleiben im Genuß der ihnen in diesem Zeitpunkt zustehenden Begünstigungen.

  1. Absatz 2,Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen finden unter der Voraussetzung, daß die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs gewahrt ist, auf bereits bestehende Eisenbahnen nur insofern Anwendung, als die hiedurch bedingten Änderungen keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen.
  2. Absatz 3,Bundeseigene Eisenbahnen im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, bzw. Absatz 5, bedürfen für die Erbringung von Verkehrsleistungen in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 1998, bestehenden Umfang keiner Konzession nach Paragraph 17, Absatz 2 a,