Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 58

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

27.11.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Mindestzugangspaket

Paragraph 58,
  1. Absatz einsDas Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung Zugangsberechtigten, die dies begehren, folgende Leistungen als Mindestzugangspaket zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur einschließlich Weichen und Abzweigungen;
    2. Ziffer 2
      die Zugsteuerung einschließlich der Signalisierung, Regelung, Abfertigung und der Übermittlung und Bereitstellung von Informationen über Zugbewegungen;
    3. Ziffer 3
      die Nutzung vorhandener Versorgungseinrichtungen für Fahrstrom;
    4. Ziffer 4
      Informationen, die zur Durchführung oder zum Betrieb des Eisenbahnverkehrsdienstes, für den Fahrwegkapazität zugewiesen wurde, erforderlich sind.
  2. Absatz 2Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat Zugangsberechtigten das Mindestzugangspaket transparent, angemessen, wirtschaftlich realistisch und ausreichend entbündelt anzubieten, sodass nicht für Leistungen gezahlt werden muss, die nicht benötigt werden.

Schlagworte

Kommunikationssystem

Im RIS seit

11.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40176452

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P58/NOR40176452

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