Absatz eins,Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung Zugangsberechtigten, die dies begehren, folgende Leistungen als Mindestzugangspaket zu gewähren:
- Ziffer einsdie Nutzung der Eisenbahninfrastruktur einschließlich Weichen und Abzweigungen;
- Ziffer 2die Zugsteuerung einschließlich der Signalisierung, Regelung, Abfertigung und der Übermittlung und Bereitstellung von Informationen über Zugbewegungen;
- Ziffer 3die Nutzung vorhandener Versorgungseinrichtungen für Fahrstrom;
- Ziffer 4Informationen, die zur Durchführung oder zum Betrieb des Eisenbahnverkehrsdienstes, für den Fahrwegkapazität zugewiesen wurde, erforderlich sind.