Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

27.11.2015

Text

Mindestzugangspaket

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung Zugangsberechtigten, die dies begehren, folgende Leistungen als Mindestzugangspaket zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur einschließlich Weichen und Abzweigungen;
    2. Ziffer 2
      die Zugsteuerung einschließlich der Signalisierung, Regelung, Abfertigung und der Übermittlung und Bereitstellung von Informationen über Zugbewegungen;
    3. Ziffer 3
      die Nutzung vorhandener Versorgungseinrichtungen für Fahrstrom;
    4. Ziffer 4
      Informationen, die zur Durchführung oder zum Betrieb des Eisenbahnverkehrsdienstes, für den Fahrwegkapazität zugewiesen wurde, erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat Zugangsberechtigten das Mindestzugangspaket transparent, angemessen, wirtschaftlich realistisch und ausreichend entbündelt anzubieten, sodass nicht für Leistungen gezahlt werden muss, die nicht benötigt werden.