Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

23.07.2019

Außerkrafttretensdatum

19.07.2024

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Zugangsberechtigte

Paragraph 57,
  1. Absatz eins,Zugangsberechtigte sind:
    1. Ziffer eins
      Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Erbringung von Personenverkehrsdiensten;
    2. Ziffer 2
      Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Güterverkehr.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, Ziffer eins, angeführte Zugangsberechtigung schließt das Recht des Eisenbahnverkehrsunternehmens ein, Fahrgäste an jedem beliebigen Bahnhof aufzunehmen und an einem anderen Bahnhof abzusetzen.

Schlagworte

Stadtverkehr, Vorortverkehr

Im RIS seit

23.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40216403

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P57/NOR40216403

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