Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.05.2004

Abkürzung

EisbG

Index

93 Eisenbahn

Text

Zugangsberechtigte

Paragraph 57, Der Zugang zur Schieneninfrastruktur nach Paragraph 56, ist zu gestatten:

  1. Ziffer eins
    Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich, die zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf Haupt- bzw. Nebenbahnen berechtigt sind;
  2. Ziffer 2
    internationalen Gruppierungen
    1. Litera a
      wenn eines der ihnen angeschlossenen Eisenbahnunternehmen seinen Sitz in Österreich hat, für grenzüberschreitende Verkehrsleistungen von oder nach Österreich oder
    2. Litera b
      für grenzüberschreitende Verkehrsleistungen im Transit zwischen den Mitgliedstaaten, in denen die der Gruppierung angeschlossenen Eisenbahnunternehmen ihren Sitz haben;
  3. Ziffer 3
    Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Tätigkeit nicht auf den Regionalverkehr beschränkt ist, mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden kombinierten Güterverkehr;
  4. Ziffer 4
    Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für sonstige grenzüberschreitende Verkehrsleistungen im Güterverkehr, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und in dem Ausmaß, in dem jeweils der Zugang für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich zu Anlagen in dem anderen Staat gestattet wird;
  5. Ziffer 5
    Eisenbahnunternehmen mit Sitz in anderen Staaten, soweit für den Zugang staatsvertragliche Regelungen bestehen;
  6. Ziffer 6
    Eisenbahnunternehmen mit Sitz in anderen Staaten, wenn der Zugang im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist und wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, wobei Durchführungsbestimmungen in zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu treffen sind.

Schlagworte

Hauptbahn

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR12159934

Alte Dokumentnummer

N9199961863L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P57/NOR12159934

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