Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 55g

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 231/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55g

Inkrafttretensdatum

31.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Auslagerung von Funktionen und Arbeiten des Eisenbahninfrastrukturunternehmens

Paragraph 55 g,
  1. Absatz eins,Entstehen keine Interessenkonflikte und ist die Vertraulichkeit des Geschäftsgeheimnisses gewahrt, kann das Eisenbahninfrastrukturunternehmen neben seiner Funktion als Zuweisungsstelle (Paragraph 62,) und entgelterhebenden Stelle (Paragraph 62 b,) auch andere seiner Funktionen an ein anderes geeignetes Unternehmen bzw. an eine andere geeignete Stelle mit schriftlichem Vertrag auslagern. Das geeignete Unternehmen bzw. die geeignete Stelle dürfen kein Eisenbahnverkehrsunternehmen sein, kein Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrollieren oder von keinem Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert werden.
  2. Absatz 2,Entstehen keine Interessenkonflikte und ist die Vertraulichkeit des Geschäftsgeheimnisses gewahrt, kann das Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Durchführung von Arbeiten und damit verbundenen Aufgaben hinsichtlich des Ausbaues, der Instandhaltung und der Erneuerung seiner Eisenbahn mit schriftlichem Vertrag auslagern an:
    1. Ziffer eins
      Eisenbahnverkehrsunternehmen; oder
    2. Ziffer 2
      Unternehmen, die ein Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrollieren oder von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert werden.
  3. Absatz 3,In den gemäß Absatz eins, und 2 abgeschlossenen Verträgen ist eine ausreichende Aufsichtsbefugnis des Eisenbahninfrastrukturunternehmens vorzusehen. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen haftet für Schäden, die seine Vertragspartner bei der Durchführung ausgelagerter Funktionen oder ausgelagerter Arbeiten und damit verbundener Aufgaben verschuldet haben. Trotz Abschluss von Verträgen gemäß Absatz eins, und 2 bleibt das Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Außenverhältnis für die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner im Paragraph 18, Absatz eins, festgelegten ausschließlichen Zuständigkeiten endgültig verantwortlich.
  4. Absatz 4,Die gemäß Absatz eins, und 2 abgeschlossenen Verträge hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen der Schienen-Control Kommission innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss vorzulegen.

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40241112

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P55g/NOR40241112

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