Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 55g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55g

Inkrafttretensdatum

23.07.2019

Außerkrafttretensdatum

30.12.2021

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Koordinierung

Paragraph 55 g,
  1. Absatz eins,Das Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen hat sich mit den Fahrwegkapazitätsberechtigten, gegebenenfalls unter Beiziehung von Vertretern der Nutzer von Dienstleistungen im Bereich des Schienengütertransportes und des Schienenpersonenverkehrs, und des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu folgenden Themen einmal pro Jahr zu koordinieren:
    1. Ziffer eins
      Bedarf der Fahrwegkapazitätsberechtigten hinsichtlich Erhaltung und Ausbau der Eisenbahninfrastrukturkapazität;
    2. Ziffer 2
      Inhalt und Umsetzung der nutzerorientierten Ziele und Anreize, die in Verträgen gemäß Paragraph 55 b, Absatz eins, vorgegeben werden;
    3. Ziffer 3
      Inhalt und Umsetzung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen;
    4. Ziffer 4
      Fragen der Intermodalität und der Interoperabilität;
    5. Ziffer 5
      Fragen zur Nutzung und zu den Bedingungen für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur sowie zur Qualität der Dienstleistungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens.
  2. Absatz 2,Die Schienen-Control Kommission ist vom Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen zur Teilnahme an der Koordinierung einzuladen und ist als Beobachter zur Teilnahme an der Koordinierung berechtigt.
  3. Absatz 3,Das Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen hat nach Durchführung einer Konsultation mit den Koordinierungsbeteiligten einen Leitfaden für die Koordinierung zu erstellen und zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Das Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen hat auf seiner Internetseite einen Überblick über die gemäß Absatz eins, bis 3 durchgeführten Tätigkeiten zu veröffentlichen.

Anmerkung

jetzt § 55j

Im RIS seit

23.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40216428

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P55g/NOR40216428

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