Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Eisenbahngesetz 1957 § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

01.06.2004

Außerkrafttretensdatum

26.11.2015

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Trennungsmaßnahmen

Paragraph 55,
  1. Absatz eins,Eisenbahnverkehrsunternehmen haben in Bezug auf die Geschäftsführung, die Verwaltung und die innerbetriebliche Verwaltungs-, Wirtschafts- und Rechnungsführungskontrolle eine von Gebietskörperschaften unabhängige Stellung zu haben, kraft derer sie insbesondere über ein Vermögen, einen Haushaltsplan und eine Rechnungsführung verfügen, die vom Vermögen, vom Haushaltsplan und von der Rechnungsführung der Gebietskörperschaften getrennt sind.
  2. Absatz 2,Integrierte Eisenbahnunternehmen haben im Rechnungswesen die Funktion Eisenbahninfrastrukturunternehmen als Betreiber der Schieneninfrastruktur getrennt von anderen Unternehmensbereichen auszuweisen, wobei getrennte Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen zu erstellen und zu veröffentlichen sind; ein Transfer von Mitteln vom Bereich Schieneninfrastruktur zu anderen Unternehmensbereichen ist unzulässig.
  3. Absatz 3,Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Tätigkeit nicht ausschließlich auf Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr beschränkt ist, haben im Rechnungswesen für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Güterverkehr auf der Schiene hiefür Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen zu erstellen und zu veröffentlichen.

Schlagworte

Verwaltungskontrolle, Wirtschaftskontrolle, Gewinnrechnung,
Stadtverkehr, Vorortverkehr

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40051646

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P55/NOR40051646

Navigation im Suchergebnis