Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 39d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39d

Inkrafttretensdatum

27.07.2006

Außerkrafttretensdatum

22.12.2020

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Sicherheitsbericht

Paragraph 39 d,

Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich und Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit Sitz in Österreich haben der Behörde jedes Jahr vor dem 30. Juni einen Sicherheitsbericht vorzulegen, der sich auf das vorangegangene Kalenderjahr bezieht und der Folgendes zu enthalten hat:

  1. Ziffer eins
    Angaben darüber, wie die unternehmensbezogenen Sicherheitsziele erreicht wurden;
  2. Ziffer 2
    die österreichischen und die gemeinsamen Sicherheitsindikatoren, soweit sie für das jeweilige Eisenbahnunternehmen von Belang sind;
  3. Ziffer 3
    die Ergebnisse interner Sicherheitsprüfungen;
  4. Ziffer 4
    Angaben über Mängel und Störungen, die die Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn oder des Verkehrs auf der Eisenbahn beeinträchtigt haben.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2021

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40078994

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P39d/NOR40078994

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