Angaben darüber, wie die unternehmensbezogenen Sicherheitsziele erreicht wurden;
Eisenbahngesetz 1957
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020,
BG
Paragraph 39 d
27.07.2006
22.12.2020
EisbG
93/01 Eisenbahn
Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich und Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit Sitz in Österreich haben der Behörde jedes Jahr vor dem 30. Juni einen Sicherheitsbericht vorzulegen, der sich auf das vorangegangene Kalenderjahr bezieht und der Folgendes zu enthalten hat:
14.01.2021
10011302
NOR40078994