Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

27.07.2006

Außerkrafttretensdatum

22.12.2020

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

10. Hauptstück
Sicherheitsmanagementsystem, Sicherheitsbericht

Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems

Paragraph 39,

Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich und ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben und sonstige Eisenbahnunternehmen können ein Sicherheitsmanagementsystem einzuführen, um vor Betriebsaufnahme sicherzustellen:

  1. Ziffer eins
    die Erreichung der gemeinsamen Sicherheitsziele;
  2. Ziffer 2
    die Erfüllung der in Verordnungen nach Paragraph 19, festgelegten grundlegenden Anforderungen und der in den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität festgelegten Sicherheitsanforderungen;
  3. Ziffer 3
    die Anwendung der einschlägigen Teile der gemeinsamen Sicherheitsmethoden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2021

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40078990

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P39/NOR40078990

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