Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2020Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020,
Text
10. Hauptstück
Sicherheitsmanagementsystem, Sicherheitsbericht
Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems
§ 39.Paragraph 39,
Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich und ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben und sonstige Eisenbahnunternehmen können ein Sicherheitsmanagementsystem einzuführen, um vor Betriebsaufnahme sicherzustellen:
die Erreichung der gemeinsamen Sicherheitsziele;
die Erfüllung der in Verordnungen nach § 19 festgelegten grundlegenden Anforderungen und der in den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität festgelegten Sicherheitsanforderungen;die Erfüllung der in Verordnungen nach Paragraph 19, festgelegten grundlegenden Anforderungen und der in den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität festgelegten Sicherheitsanforderungen;
die Anwendung der einschlägigen Teile der gemeinsamen Sicherheitsmethoden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,