9. Hauptstück
Sicherheitsgenehmigung
Erforderlichkeit einer Sicherheitsgenehmigung
§ 38.Paragraph 38,
Zum Betrieb von Hauptbahnen und von vernetzten Nebenbahnen, einschließlich des zum Betrieb solcher Eisenbahnen erforderlichen Betriebes von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen, ist eine Sicherheitsgenehmigung erforderlich.