Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

21.11.2003

Abkürzung

EisbG

Index

93 Eisenbahn

Text

Anrainerbestimmungen.

Paragraph 38, (1) Bei Haupt- und Nebenbahnen ist die Errichtung bahnfremder Anlagen jeder Art in einer Entfernung bis zu zwölf Meter von der Mitte des äußersten Gleises, bei Bahnhöfen innerhalb der Bahnhofsgrenze und bis zu zwölf Meter von dieser, verboten (Bauverbotsbereich).

  1. Absatz 2Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten auch für Straßenbahnen auf eigenem Bahnkörper in unverbautem Gebiet.
  2. Absatz 3Bei Seilbahnen ist die Errichtung bahnfremder Anlagen jeder Art in einer Entfernung von zwölf Meter beiderseits des äußeren Seilstranges bei den Berg- und Talstationen innerhalb der Bahngrundgrenze und bis zu zwölf Meter von dieser, verboten (Bauverbotsbereich).
  3. Absatz 4Die Behörde kann Ausnahmen von den Bestimmungen der Absatz eins bis 3 erteilen, soweit dies mit den öffentlichen Verkehrsinteressen zu vereinbaren ist. Eine solche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn es über die Errichtung der bahnfremden Anlagen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Anrainer zu einer Einigung gekommen ist.

Schlagworte

Hauptbahn, Bergstation

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR12146283

Alte Dokumentnummer

N9195755696J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P38/NOR12146283

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