Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

26.07.2006

Abkürzung

EisbG

Index

93 Eisenbahn

Text

Paragraph 34, (1) Die Durchführung der Bauverhandlung obliegt bei den in die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fallenden Eisenbahnen, sofern dieses die Bauverhandlung nicht selbst durchführt, dem Landeshauptmann.

  1. Absatz 2,Der Bauentwurf ist vor der Bauverhandlung durch mindestens zwei Wochen in den Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich durch die geplante Eisenbahn berührt wird, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Behörde kann diese Frist bis auf fünf Tage abkürzen, wenn dies aus dringenden öffentlichen Interessen geboten ist.
  2. Absatz 3,Den Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden, deren örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich durch die geplante Eisenbahn berührt wird, ist Gelegenheit zu geben, zu dem Bauentwurf Stellung zu nehmen.
  3. Absatz 4,Parteien im Sinne des Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, sind insbesondere der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich (Paragraph 38,) oder in den Feuerbereich (Paragraph 40,) zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich (Paragraph 39,) Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen.

Schlagworte

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950, wiederverlautbart als Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40051623

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P34/NOR40051623

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