Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

08.03.1957

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Die Durchführung der Bauverhandlung obliegt bei den in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft fallenden Eisenbahnen, sofern dieses die Bauverhandlung nicht selbst durchführt, dem Landeshauptmann.
  2. Absatz 2,Der Bauentwurf ist vor der Bauverhandlung durch mindestens zwei Wochen in den Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich durch die geplante Eisenbahn berührt wird, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Behörde kann diese Frist bis auf fünf Tage abkürzen, wenn dies aus dringenden öffentlichen Interessen geboten ist.
  3. Absatz 3,Den Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden, deren örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich durch die geplante Eisenbahn berührt wird, ist Gelegenheit zu geben, zu dem Bauentwurf Stellung zu nehmen.
  4. Absatz 4,Parteien im Sinne des Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, sind insbesondere der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich (Paragraph 38,) oder in den Feuerbereich (Paragraph 40,) zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich (Paragraph 39,) Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 172/1950

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR12146279

Alte Dokumentnummer

N9195755692J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P34/NOR12146279

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