Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

27.07.2006

Außerkrafttretensdatum

27.12.2011

Abkürzung

EisbG

Index

93 Eisenbahn

Text

2. Abschnitt
Bauartgenehmigung

1. Unterabschnitt

Schienenfahrzeuge

Erforderlichkeit einer Bauartgenehmigung

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Vor Erteilung einer Betriebsbewilligung ist für die Inbetriebnahme einzelner oder zahlenmäßig unbestimmter baugleicher Schienenfahrzeuge sowie veränderter einzelner oder zahlenmäßig unbestimmter baugleicher Schienenfahrzeuge eine Bauartgenehmigung erforderlich.
  2. Absatz 2,Keine Bauartgenehmigung ist erforderlich für die Inbetriebnahme von Reisezugwagen und Güterwagen, die
    1. Ziffer eins
      internationalen einheitlichen Baumustern entsprechen,
    2. Ziffer 2
      deren Verfügungsberechtigte ihren Hauptwohnsitz (Sitz) außerhalb Österreichs haben, und
    3. Ziffer 3
      die in einem anderen Staat behördlich oder in einer sonst in diesem Staat zulässigen Form zugelassen sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2012

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40078964

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P32/NOR40078964

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