Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

27.07.2006

Außerkrafttretensdatum

27.12.2011

Text

2. Abschnitt
Bauartgenehmigung

1. Unterabschnitt

Schienenfahrzeuge

Erforderlichkeit einer Bauartgenehmigung

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Vor Erteilung einer Betriebsbewilligung ist für die Inbetriebnahme einzelner oder zahlenmäßig unbestimmter baugleicher Schienenfahrzeuge sowie veränderter einzelner oder zahlenmäßig unbestimmter baugleicher Schienenfahrzeuge eine Bauartgenehmigung erforderlich.
  2. Absatz 2,Keine Bauartgenehmigung ist erforderlich für die Inbetriebnahme von Reisezugwagen und Güterwagen, die
    1. Ziffer eins
      internationalen einheitlichen Baumustern entsprechen,
    2. Ziffer 2
      deren Verfügungsberechtigte ihren Hauptwohnsitz (Sitz) außerhalb Österreichs haben, und
    3. Ziffer 3
      die in einem anderen Staat behördlich oder in einer sonst in diesem Staat zulässigen Form zugelassen sind.