Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 31b

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31b

Inkrafttretensdatum

27.07.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Bauentwurf

Paragraph 31 b,
  1. Absatz eins,Aus dem Bauentwurf muss insbesondere ersichtlich sein:
    1. Ziffer eins
      die Lage der Eisenbahnanlagen und der in der Nähe der Eisenbahntrasse gelegenen Bauten, Verkehrsanlagen, Wasserläufe und Leitungsanlagen;
    2. Ziffer 2
      ein Bau- und Betriebsprogramm;
    3. Ziffer 3
      die erheblichen Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Umgebung;
    4. Ziffer 4
      die im Paragraph 31 e, genannten betroffenen Liegenschaften sowie die Eigentümer dieser Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann allgemein, für alle oder einzelne Arten von Eisenbahnen durch Verordnung nähere Bestimmungen über die je nach Art und Umfang des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen treffen.

Schlagworte

Bauprogramm

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40078958

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P31b/NOR40078958

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