Absatz eins,Aus dem Bauentwurf muss insbesondere ersichtlich sein:
- Ziffer einsdie Lage der Eisenbahnanlagen und der in der Nähe der Eisenbahntrasse gelegenen Bauten, Verkehrsanlagen, Wasserläufe und Leitungsanlagen;
- Ziffer 2ein Bau- und Betriebsprogramm;
- Ziffer 3die erheblichen Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Umgebung;
- Ziffer 4die im Paragraph 31 e, genannten betroffenen Liegenschaften sowie die Eigentümer dieser Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten.