Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31 b

Inkrafttretensdatum

27.07.2006

Text

Bauentwurf

Paragraph 31 b,

  1. Absatz eins,Aus dem Bauentwurf muss insbesondere ersichtlich sein:
    1. Ziffer eins
      die Lage der Eisenbahnanlagen und der in der Nähe der Eisenbahntrasse gelegenen Bauten, Verkehrsanlagen, Wasserläufe und Leitungsanlagen;
    2. Ziffer 2
      ein Bau- und Betriebsprogramm;
    3. Ziffer 3
      die erheblichen Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Umgebung;
    4. Ziffer 4
      die im Paragraph 31 e, genannten betroffenen Liegenschaften sowie die Eigentümer dieser Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann allgemein, für alle oder einzelne Arten von Eisenbahnen durch Verordnung nähere Bestimmungen über die je nach Art und Umfang des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen treffen.