Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Eisenbahngesetz 1957
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
27.11.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EisbG
Index
93/01 Eisenbahn
Text
3. Hauptstück
Verkehrskonzession
Erforderlichkeit der Verkehrskonzession
§ 16.Paragraph 16,
Für die Erbringung nachstehender Eisenbahnverkehrsdienste in Österreich auf Eisenbahninfrastruktur von Hauptbahnen oder vernetzten Nebenbahnen durch natürliche Personen mit Wohnsitz in Österreich, Gesellschaften mit Sitz in Österreich oder juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz in Österreich genügt, wenn nicht schon die Berechtigung zur Erbringung dieser Art von Eisenbahnverkehrsdiensten auf Grund einer Verkehrsgenehmigung gegeben ist, eine Verkehrskonzession:
Personenverkehrsdienste im Stadt- oder Vorortverkehr;
Güterverkehrsdienste im Regional-, Stadt- oder Vorortverkehr.
Schlagworte
Regionalverkehr, Stadtverkehr
Im RIS seit
11.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2015
Gesetzesnummer
10011302
Dokumentnummer
NOR40176419