Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

27.11.2015

Text

3. Hauptstück
Verkehrskonzession

Erforderlichkeit der Verkehrskonzession

Paragraph 16,

Für die Erbringung nachstehender Eisenbahnverkehrsdienste in Österreich auf Eisenbahninfrastruktur von Hauptbahnen oder vernetzten Nebenbahnen durch natürliche Personen mit Wohnsitz in Österreich, Gesellschaften mit Sitz in Österreich oder juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz in Österreich genügt, wenn nicht schon die Berechtigung zur Erbringung dieser Art von Eisenbahnverkehrsdiensten auf Grund einer Verkehrsgenehmigung gegeben ist, eine Verkehrskonzession:

  1. Ziffer eins
    Personenverkehrsdienste im Stadt- oder Vorortverkehr;
  2. Ziffer 2
    Güterverkehrsdienste im Regional-, Stadt- oder Vorortverkehr.