Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 150a

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 150a

Inkrafttretensdatum

23.12.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Überprüfung, Einschränkung der Begutachtungsbefugnis, Widerruf der Bestellung

Paragraph 150 a,
  1. Absatz eins,Die Behörde ist zur Durchführung von Untersuchungen befugt, um zu überprüfen, ob von ihr bestellte sachverständige Prüfer die Voraussetzungen für ihre Bestellung nach wie vor erfüllen.
  2. Absatz 2,Die Behörde ist zur Durchführung von Untersuchungen befugt, um zu überprüfen, ob sich sachverständige Prüfer, Arbeitsmediziner, arbeitsmedizinische Zentren, klinische Psychologen oder Gesundheitspsychologen der Begutachtung bei Vorliegen der im Paragraph 7, Ziffer eins, bis 3 AVG angeführten Gründe, insbesondere bei Vorliegen von Interessenkonflikten, enthalten.
  3. Absatz 3,Werden die Voraussetzungen für die Bestellung eines sachverständigen Prüfers nur mehr teilweise erfüllt und kann seine Begutachtungsbefugnis eingeschränkt werden, ist die mit seiner Bestellung zum sachverständigen Prüfer verbundene Begutachtungsbefugnis von der Behörde entweder von Amts wegen oder auf dessen Antrag entsprechend einzuschränken.
  4. Absatz 4,Die Bestellung eines sachverständigen Prüfers ist von der Behörde zu widerrufen, wenn der bestellte sachverständige Prüfer die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr erfüllt.

Im RIS seit

23.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40228563

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P150a/NOR40228563

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