Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 150a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 150a

Inkrafttretensdatum

27.11.2015

Außerkrafttretensdatum

22.12.2020

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Überprüfung, Einschränkung der Begutachtungsbefugnis, Widerruf der Bestellung

Paragraph 150 a,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zur Durchführung von Untersuchungen befugt, um zu überprüfen, ob von ihm bestellte sachverständige Prüfer die Voraussetzungen für ihre Bestellung nach wie vor erfüllen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zur Durchführung von Untersuchungen befugt, um zu überprüfen, ob sich sachverständige Prüfer, Arbeitsmediziner, arbeitsmedizinische Zentren, klinische Psychologen oder Gesundheitspsychologen der Begutachtung bei Vorliegen der im Paragraph 7, Ziffer eins, bis 3 AVG angeführten Gründe, insbesondere bei Vorliegen von Interessenkonflikten, enthalten.
  3. Absatz 3,Werden die Voraussetzungen für die Bestellung eines sachverständigen Prüfers nur mehr teilweise erfüllt und kann seine Begutachtungsbefugnis eingeschränkt werden, ist die mit seiner Bestellung zum sachverständigen Prüfer verbundene Begutachtungsbefugnis vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entweder von Amts wegen oder auf dessen Antrag entsprechend einzuschränken.
  4. Absatz 4,Die Bestellung eines sachverständigen Prüfers ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu widerrufen, wenn der bestellte sachverständige Prüfer die Voraussetzungen für seine Bestellung zur Gänze nicht mehr erfüllt.

Im RIS seit

11.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40176542

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P150a/NOR40176542

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