Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Eisenbahngesetz 1957
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
27.07.2006
Außerkrafttretensdatum
26.11.2015
Abkürzung
EisbG
Index
93/01 Eisenbahn
Text
2. Hauptstück
Verkehrsgenehmigung
Erforderlichkeit der Verkehrsgenehmigung
§ 15.Paragraph 15,
Natürliche Personen mit Wohnsitz in Österreich, Gesellschaften mit Sitz in Österreich oder juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz in Österreich bedürfen für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf in Österreich liegenden Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen und in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer Verkehrsgenehmigung.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2015
Gesetzesnummer
10011302
Dokumentnummer
NOR40078909