Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

10.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft hat Personen, wenn sie die im Absatz 2, bezeichneten Erfordernisse erfüllen und hinsichtlich ihrer Verläßlichkeit und Eignung keine Bedenken bestehen, auf Antrag in einem nach eisenbahntechnischen Fachgebieten unterteilten Verzeichnis zu führen.
  2. Absatz 2,Die im Verzeichnis gemäß Absatz eins, zu führenden Personen haben folgende Erfordernisse zu erfüllen:
    1. Litera a
      die Vollendung des für das in Betracht kommende Fachgebiet vorgesehenen Studiums an einer technischen Hochschule,
    2. Litera b
      die praktische Betätigung im Eisenbahndienst bei einem öffentlichen inländischen Eisenbahnunternehmen in der Dauer von mindestens sieben Jahren, davon drei Jahre in dem Fachgebiet, in dem die Person verwendet werden soll,
      wobei einem inländischen Eisenbahnunternehmen solche mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleichgehalten werden,
    3. Litera c
      die Kenntnis der für das Fachgebiet in Betracht kommenden Rechtsvorschriften.
  3. Absatz 3,Von den Erfordernissen gemäß Litera a und b kann Abstand genommen werden, wenn der Nachweis der Befähigung auf andere Weise erbracht wird. Das Erfordernis gemäß Litera c, kann durch eine Bestätigung des Eisenbahnunternehmens, dem die Person angehört oder angehört hat, nachgewiesen werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR12146260

Alte Dokumentnummer

N9195755673J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P15/NOR12146260

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