Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Eisenbahngesetz 1957 § 148

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 148

Inkrafttretensdatum

23.12.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

4. Hauptstück
Sachverständige

Bestellung sachverständiger Prüfer

Paragraph 148,

Die Behörde hat zur Begutachtung des Vorhandenseins

  1. Ziffer eins
    der allgemeinen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen,
  2. Ziffer 2
    der schienenfahrzeugbezogenen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen und
  3. Ziffer 3
    der schienenbahnbezogenen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen
sachverständige Prüfer zu bestellen, die zuverlässig und für die jeweilige Begutachtung besonders geeignet sind. Die Bestellung hat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erfolgen. Eine ein- und mehrmalige Wiederbestellung ist zulässig.

Im RIS seit

23.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40228561

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P148/NOR40228561

Navigation im Suchergebnis