4. Hauptstück
Sachverständige
Bestellung sachverständiger Prüfer
§ 148.Paragraph 148,
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat zur Begutachtung des Vorhandenseins
der allgemeinen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen,
der schienenfahrzeugbezogenen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen und
der schienenbahnbezogenen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen
sachverständige Prüfer zu bestellen, die zuverlässig und für die jeweilige Begutachtung besonders geeignet sind. Die Bestellung hat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erfolgen. Eine ein- und mehrmalige Wiederbestellung ist zulässig.