Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 141

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 141

Inkrafttretensdatum

23.04.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

3. Hauptstück
Bescheinigung

Ausweis der Triebfahrzeuge und Eisenbahnen

Paragraph 141,
  1. Absatz eins,In der Bescheinigung ist auszuweisen, welche Klasse von Triebfahrzeugen auf welchen bestimmten Eisenbahnen der in der Bescheinigung angeführte Triebfahrzeugführer selbständig führen und bedienen darf.
  2. Absatz 2,Die Triebfahrzeuge sind in folgende Klassen einzuteilen:
    1. Ziffer eins
      Klasse A, welche Verschublokomotiven, Bauzüge, Schienenfahrzeuge für Unterhaltungsarbeiten und alle anderen im Verschubbetrieb eingesetzten Lokomotiven umfasst;
    2. Ziffer 2
      Klasse B, welche im Personenverkehr, im Güterverkehr, oder im Personen- und Güterverkehr eingesetzte Triebfahrzeuge umfasst.

Im RIS seit

05.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40117218

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P141/NOR40117218

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