Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 141

Inkrafttretensdatum

23.04.2010

Text

3. Hauptstück
Bescheinigung

Ausweis der Triebfahrzeuge und Eisenbahnen

Paragraph 141,

  1. Absatz eins,In der Bescheinigung ist auszuweisen, welche Klasse von Triebfahrzeugen auf welchen bestimmten Eisenbahnen der in der Bescheinigung angeführte Triebfahrzeugführer selbständig führen und bedienen darf.
  2. Absatz 2,Die Triebfahrzeuge sind in folgende Klassen einzuteilen:
    1. Ziffer eins
      Klasse A, welche Verschublokomotiven, Bauzüge, Schienenfahrzeuge für Unterhaltungsarbeiten und alle anderen im Verschubbetrieb eingesetzten Lokomotiven umfasst;
    2. Ziffer 2
      Klasse B, welche im Personenverkehr, im Güterverkehr, oder im Personen- und Güterverkehr eingesetzte Triebfahrzeuge umfasst.