Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Eisenbahngesetz 1957
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
27.07.2006
Außerkrafttretensdatum
26.11.2015
Abkürzung
EisbG
Index
93/01 Eisenbahn
Text
3. Teil
Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen
1. Hauptstück
Konzession
Erforderlichkeit der Konzession
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Eine Konzession ist erforderlich:
zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf Straßenbahnen und nicht vernetzten Nebenbahnen;
zum Bau und zum Betrieb von Hauptbahnen und von vernetzten Nebenbahnen;
(2)Absatz 2,Keine Konzession ist erforderlich:
zum Bau und zum Betrieb bundeseigener Haupt- und vernetzter bundeseigener Nebenbahnen;
zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf nicht vernetzten bundeseigenen Nebenbahnen.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2015
Gesetzesnummer
10011302
Dokumentnummer
NOR40078902