Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

10.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

ABSCHNITT römisch drei.
Für öffentliche Eisenbahnen geltende Bestimmungen.

Genehmigungen.

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Zum Bau und zum Betrieb einer öffentlichen Eisenbahn ist, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird, die Konzession, die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und die Betriebsbewilligung erforderlich.
  2. Absatz 2,Zum Bau, einschließlich Ausbau und Erhaltung, und zum Betrieb bundeseigener Eisenbahnstrecken oder -streckenteile bedarf es keiner Konzession als Eisenbahninfrastrukturunternehmen; auf solche Eisenbahnen sind die Bestimmungen der Paragraphen 17, 30 und 31 nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Bei Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges, bei Veränderungen eisenbahntechnischer Einrichtungen und Fahrbetriebsmittel in geringem Umfang sowie bei Abtragungen bedarf es keiner eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und keiner Betriebsbewilligung. Voraussetzung ist, daß das Eisenbahnunternehmen diese Maßnahmen unter der Leitung einer gemäß Paragraph 15, verzeichneten Person ausführt und Rechte und Interessen Dritter, deren Zustimmung nicht bereits vorliegt, durch das Bauvorhaben nicht berührt werden.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann allgemein oder für einzelne Eisenbahnen durch Verordnung bestimmen, welche Bauvorhaben oder Maßnahmen jedenfalls die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 3, erfüllen und auf welche daher die Bestimmungen der Paragraphen 32, ff. nicht anzuwenden sind.
  5. Absatz 5,Für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen in Österreich bedarf ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich einer Konzession nach Paragraph 17, Absatz 2 a, Für die Inanspruchnahme von Zugangsrechten in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bedarf ein Eisenbahnunternehmen mit Sitz in Österreich einer Europakonzession nach Paragraph 17 a,
  6. Absatz 6,Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Konzessionen, Genehmigungen oder Bewilligungen, die für die Ausübung der Zugangsrechte (Paragraphen 24 a bis 24 g) erforderlich sind und inhaltlich den nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Konzessionen, Genehmigungen oder Bewilligungen entsprechen, werden letzteren gleichgehalten. Darüber hinaus können ausländische Konzessionen, Genehmigungen oder Bewilligungen – soweit hiefür nicht staatsvertragliche Regelungen bestehen – auf Antrag des Eisenbahnunternehmens mit Bescheid der Behörde anerkannt werden, wenn der Antragsteller einen zugrundeliegenden gleichwertigen Sicherheitsstandard belegt.

Schlagworte

Erweiterungsbau, Erneuerungsbau, Eisenbahnstreckenteil


Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR12146259

Alte Dokumentnummer

N9195755672J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P14/NOR12146259

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