(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann zu den Sitzungen der Organe eines Eisenbahnunternehmens, wenn in diesen Sitzungen nicht nur laufende Geschäftsfälle des Eisenbahnunternehmens behandelt werden, einen Staatskommissär entsenden, der über die von ihm gemachten Wahrnehmungen zu berichten hat. Das gleiche gilt für Sitzungen der Organe der Schlaf- und Speisewagenunternehmen und der Waggonleihanstalten, deren Fahrzeuge in den Wagenpark eines öffentlichen Eisenbahnunternehmens eingestellt sind.