Absatz eins,Die Behörde erteilt die zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn erforderlichen Genehmigungen (Paragraphen 14 und 51). Sie überwacht die Einhaltung der Rechtsvorschriften und der sich aus den Genehmigungen und aus dem Gesellschaftsvertrag (Satzung) ergebenden Verpflichtungen.