Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen zwischen Österreich und Italien, betreffend eine gleichartige Behandlung pharmazeutischer Spezialitäten § 0

Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Italien, betreffend eine gleichartige Behandlung pharmazeutischer Spezialitäten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 43/1957

Typ

Vertrag – Italien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

19.11.1956

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

19.11.1956

Index

89/04 Arzneimittel

Titel

Übereinkommen zwischen Österreich und Italien, betreffend eine gleichartige Behandlung pharmazeutischer Spezialitäten bei Erteilung der Vertriebsbewilligung
StF: BGBl. Nr. 43/1957

Sprachen

Deutsch, Italienisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die österreichische Bundesregierung und die italienische Regierung haben in Anerkennung der Notwendigkeit, für den Vertrieb pharmazeutischer Spezialitäten in Italien und in Österreich sanitäre Normen zu schaffen, durch welche die in den am 23. Dezember 1908 ausgetauschten Noten enthaltenen Anordnungen ersetzt werden sollen, die folgende Vereinbarung getroffen:

Ratifikationstext

Das Übereinkommen ist gemäß seiner Ziffer 6 am 19. November 1956 in Kraft getreten.

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.1.1999

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

10010281

Dokumentnummer

NOR11010500

Alte Dokumentnummer

N8195716276R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/43/P0/NOR11010500

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