(3)Absatz 3,Jeder der beiden Vertragspartner behält sich das Recht vor, in Ausnahmsfällen, wenn es die Bedachtnahme auf die öffentliche Gesundheit erfordern sollte, die Einfuhr einzelner Erzeugnisse, die Gegenstand des vorliegenden Übereinkommens bilden, zu verbieten, doch ist der andere Vertragspartner hievon in Kenntnis zu setzen.