Absatz einsDie italienische Regierung stimmt zu, daß die pharmazeutischen Spezialitäten österreichischer Produktion und Herkunft, die nach Italien eingeführt werden, nicht einer minder günstigen Behandlung unterworfen werden, als sie für die einheimischen pharmazeutischen Erzeugnisse zugestanden ist, sofern die von der italienischen Gesetzgebung festgesetzten Normen hiebei beachtet werden.