Bundesrecht konsolidiert

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Gebührengesetz 1957 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührengesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

13.03.1987

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Abkürzung

GebG

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz einsWird eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken entrichtet wurde, ausgenommen die Gebühr für Wechsel (Paragraph 33, TP 22), mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben. Diese Gebührenerhöhung ist nicht zu erheben, wenn eine Gebühr im Ausland in Stempelmarken zu entrichten gewesen wäre.
  2. Absatz 2Das Finanzamt kann zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung oder nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige bei den im Absatz eins, genannten Gebühren zusätzlich eine Erhöhung bis zu 50 vH, bei den anderen Gebühren eine Erhöhung bis zum Ausmaß der verkürzten (gesetzmäßigen) Gebühr erheben. Bei Festsetzung dieser Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder beträchtlich verspätet erstattet wurde sowie, ob eine Verletzung der Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR12048936

Alte Dokumentnummer

N3198710943A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/267/P9/NOR12048936

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