(1)Absatz einsWird eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken entrichtet wurde, ausgenommen die Gebühr für Wechsel (§ 33 TP 22), mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben. Diese Gebührenerhöhung ist nicht zu erheben, wenn eine Gebühr im Ausland in Stempelmarken zu entrichten gewesen wäre.Wird eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken entrichtet wurde, ausgenommen die Gebühr für Wechsel (Paragraph 33, TP 22), mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben. Diese Gebührenerhöhung ist nicht zu erheben, wenn eine Gebühr im Ausland in Stempelmarken zu entrichten gewesen wäre.