Bundesrecht konsolidiert

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Gebührengesetz 1957 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührengesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 290/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.03.1987

Außerkrafttretensdatum

12.03.1987

Abkürzung

GebG

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Beachte


Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 668/1976.

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz einsAnmerkung, Aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1986,.)
  2. Absatz 2Anmerkung, Aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1985, und Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1985,.)
  3. Absatz 3Das Finanzamt kann zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei Nichtentrichtung oder nicht ordnungsgemäßer Entrichtung der Gebühr unabhängig von einer nach Absatz eins, oder Absatz 2, zu erhebenden Gebührenerhöhung eine Erhöhung bis zum Zweifachen der verkürzten (gesetzmäßigen) Gebühr erheben. Bei Festsetzung dieser Gebührenerhöhung ist ausschließlich zu berücksichtigen, inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte sowie ob eine Gebührenverkürzung (verspätete Anzeige, verspätete Entrichtung) erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR12042954

Alte Dokumentnummer

N3195713810R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/267/P9/NOR12042954

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