Bundesrecht konsolidiert

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Gebührengesetz 1957 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührengesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

GebG

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Beachte

Ist auf alle nach dem 31. Dezember 2007 verwirklichte Sachverhalte anzuwenden (vgl. § 37 Abs. 29).

Text

Paragraph 35,
  1. Absatz einsStempel- und Rechtsgebührenbefreiungen, die in österreichischen Gesetzen vorgesehen waren, die vor dem 13. März 1938 erlassen wurden, finden, sofern diese Gesetze in Kraft stehen oder wieder in Kraft gesetzt werden, sinngemäß Anwendung.
  2. Absatz 2Bis zur Neuregelung der Arbeitsvermittlung sind alle Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar zur Begründung und Abwicklung der Rechtsverhältnisse zwischen den Behörden der Arbeitsvermittlung einerseits und den Arbeit(Dienst)gebern und Versicherten anderseits erforderlich sind, von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
    1. Absatz 3, Litera a
      Die durch die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 und das Volksbegehrengesetz 1973 unmittelbar veranlassten Schriften sind von den Stempelgebühren befreit; dies gilt auch für jene Schriften, die durch gleichartige landesgesetzliche Vorschriften veranlasst sind.
    2. Litera b
      Die im Volksanwaltschaftsgesetz 1982 enthaltene Gebührenbefreiung ist auch auf jene Schriften anzuwenden, die durch gleichartige landesgesetzliche Vorschriften veranlasst sind.
  3. Absatz 4Bescheide, mit denen die Bewilligung zur Selbstberechnung der Hundertsatzgebühren gemäß Paragraph 3, Absatz 4, erteilt worden sind und die dem Paragraph 33, Tarifpost 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999, entgegenstehen, verlieren insoweit mit dessen Inkrafttreten ihre Wirkung.
  4. Absatz 5
    1. Ziffer eins
      Die durch die Folgen eines durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) ausgelösten Notstandes veranlassten Schriften, die der Ersatzausstellung von gebührenpflichtigen Schriften oder der Schadensfeststellung, Schadensabwicklung oder der Schadensbereinigung dienen, sind von den Gebühren befreit.
    2. Ziffer 2
      Die im Zusammenhang mit einer Katastrophe im Sinne der Ziffer eins, zur Finanzierung der Beseitigung des eingetretenen Schadens durch den Geschädigten selbst oder seinen den Schaden wirtschaftlich tragenden Rechtsnachfolger abgeschlossenen Darlehens- und Kreditverträge (einschließlich Prolongationen, Aufstockungen und Vertragsübernahmen) sowie die damit verbundenen Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte sind gebührenbefreit. Dies gilt auch für Bestandverträge, mit denen eine Ersatzbeschaffung vorgenommen wird.
    3. Ziffer 3
      Die Gebührenbefreiungen der Ziffer eins und 2 stehen nur zu, wenn
      1. Litera a
        im Falle der Ziffer eins, der Antrag auf Ausstellung der Schrift innerhalb eines Jahres ab Schadenseintritt bei der die Schrift ausstellenden Stelle einlangt und dieser ein entsprechender Nachweis des Schadens vorgelegt wird,
      2. Litera b
        im Falle der Ziffer 2, die Rechtsgeschäfte innerhalb von zwei Jahren ab Schadenseintritt abgeschlossen werden und der Eintritt sowie die Höhe des Schadens bei Selbstberechnung dem gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und 4a zur Selbstberechnung Befugten, bei Selbstberechnung gemäß Paragraph 33, TP 5 Absatz 5, Ziffer eins und 5 dem zur Selbstberechnung Verpflichteten und im Übrigen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel nachgewiesen wird.
    4. Ziffer 4
      Auf den Schriften und Urkunden über Rechtsgeschäfte, die nach Ziffer eins bis 3 befreit sind, ist der Vermerk “Gebührenfrei gemäß Paragraph 35, Absatz 5, GebG 1957” anzubringen. Ist die Anbringung des Vermerkes nicht möglich, hat die die Schrift ausstellende Stelle die Gebührenfreiheit im bezughabenden Verwaltungsakt festzuhalten.
  5. Absatz 6Schriften, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (insbesondere Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisedokument), sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt ausgestellt werden, sind von den Stempelgebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit; dies gilt auch für jene ausländischen Schriften, die in diesem Zusammenhang zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden. Die Befreiung ist auf Schriften gemäß Paragraph 14, Tarifpost 2 Absatz eins, Ziffer 3, sowie auf Reisedokumente gemäß Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz eins, Ziffer 4 und 4a nicht anzuwenden.

Schlagworte

Arbeitgeber, Dienstgeber, Hochwasserschaden, Erdrutschschaden, Vermurungsschaden

Im RIS seit

29.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR40146970

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/267/P35/NOR40146970

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