Bundesrecht konsolidiert

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Gebührengesetz 1957 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührengesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

27.11.1982

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Abkürzung

GebG

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Text

Paragraph 35,
  1. Absatz einsStempel- und Rechtsgebührenbefreiungen, die in österreichischen Gesetzen vorgesehen waren, die vor dem 13. März 1938 erlassen wurden, finden, sofern diese Gesetze in Kraft stehen oder wieder in Kraft gesetzt werden, sinngemäß Anwendung.
  2. Absatz 2Bis zur Neuregelung der Arbeitsvermittlung sind alle Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar zur Begründung und Abwicklung der Rechtsverhältnisse zwischen den Behörden der Arbeitsvermittlung einerseits und den Arbeit(Dienst)gebern und Versicherten anderseits erforderlich sind, von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
  3. Absatz 3Die in der Nationalrats-Wahlordnung 1971, dem Volksabstimmungsgesetz 1972, dem Volksbegehrengesetz 1973, dem Wählerevidenzgesetz 1973 und dem Volksanwaltschaftsgesetz 1982 enthaltenen Gebührenbefreiungen für Schriften sind auch auf jene Schriften anzuwenden, die nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften erforderlich sind.

Anmerkung

Die Befreiungsbestimmung des Gesetzes betreffend die Wahrung der
Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, RGBl. Nr. 48/1874, ist
derzeit noch anzuwenden.

Schlagworte

Arbeitgeber, Dienstgeber

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR12042980

Alte Dokumentnummer

N3195713836R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/267/P35/NOR12042980

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