Bundesrecht konsolidiert

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Gebührengesetz 1957 § 14a

Kurztitel

Gebührengesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14a

Inkrafttretensdatum

01.07.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GebG

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Text

Paragraph 14 a,

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Abgeltung der Inflation die Gebührensätze des Paragraphen 6, 11, Absatz 3 und Paragraph 14, zu erhöhen. Die neuen Gebührensätze sind aus den Gebührensätzen dieses Bundesgesetzes im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2025 oder für Jänner des Jahres der letzten Erhöhung verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen. Maßgeblich ist der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an dessen Stelle tretender Index. Die sich daraus ergebenden Gebührensätze sind auf ganze Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.

Im RIS seit

02.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2025

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR40269447

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/267/P14a/NOR40269447

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