Gebührengesetz 1957
Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025,
BG
Paragraph 14 a
01.07.2025
GebG
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Abgeltung der Inflation die Gebührensätze des Paragraphen 6, 11, Absatz 3 und Paragraph 14, zu erhöhen. Die neuen Gebührensätze sind aus den Gebührensätzen dieses Bundesgesetzes im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2025 oder für Jänner des Jahres der letzten Erhöhung verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen. Maßgeblich ist der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an dessen Stelle tretender Index. Die sich daraus ergebenden Gebührensätze sind auf ganze Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.
02.06.2025
10003882
NOR40269447