§ 90. Ersichtlichmachung im Grundbuch.Paragraph 90, Ersichtlichmachung im Grundbuch.
Die zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen zuständige Behörde (§ 93) hat die sich aus der Sicherheitszonen-Verordnung ergebenden Beschränkungen dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben. Die Beschränkungen sind grundbücherlich ersichtlich zu machen. Die zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen zuständige Behörde (Paragraph 93,) hat die sich aus der Sicherheitszonen-Verordnung ergebenden Beschränkungen dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben. Die Beschränkungen sind grundbücherlich ersichtlich zu machen.