Luftfahrtgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,
Paragraph 90
01.01.1958
30.06.2006
Paragraph 90, Ersichtlichmachung im Grundbuch.
Die zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen zuständige Behörde (Paragraph 93,) hat die sich aus der Sicherheitszonen-Verordnung ergebenden Beschränkungen dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben. Die Beschränkungen sind grundbücherlich ersichtlich zu machen.