Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Luftfahrtgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 57b
Inkrafttretensdatum
01.08.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LFG
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Zivilluftfahrtpersonal-Hinweise und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen
§ 57b.Paragraph 57 b,
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung festlegen, ob und inwieweit die jeweils zuständige Behörde im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt die zur Vollziehung der nationalen und unionsrechtlichen Bestimmungen über ziviles Luftfahrtpersonal und die Schulung von zivilem Luftfahrtpersonal erforderlichen allgemeinen Hinweise (Zivilluftfahrtpersonal-Hinweise) oder Anweisungen (Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen) vorzuschreiben bzw. zu veröffentlichen hat. Diese Hinweise bzw. Anweisungen sind in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen.
Im RIS seit
27.07.2021
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Gesetzesnummer
10011306
Dokumentnummer
NOR40236163