Luftfahrtgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2021,
BG
Paragraph 57 b
01.08.2021
LFG
92 Luft- und Weltraumfahrt
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung festlegen, ob und inwieweit die jeweils zuständige Behörde im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt die zur Vollziehung der nationalen und unionsrechtlichen Bestimmungen über ziviles Luftfahrtpersonal und die Schulung von zivilem Luftfahrtpersonal erforderlichen allgemeinen Hinweise (Zivilluftfahrtpersonal-Hinweise) oder Anweisungen (Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen) vorzuschreiben bzw. zu veröffentlichen hat. Diese Hinweise bzw. Anweisungen sind in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen.
27.07.2021
10011306
NOR40236163