(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Landesverteidigung hat, sofern nicht in Abs. 4 etwas anderes bestimmt ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern durch Verordnung jene Luftraumbeschränkungen gemäß § 4 Abs. 1 lit. a und b festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c hinzuweisen, soweit dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist.Der Bundesminister für Landesverteidigung hat, sofern nicht in Absatz 4, etwas anderes bestimmt ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern durch Verordnung jene Luftraumbeschränkungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und b festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, hinzuweisen, soweit dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist.