Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

27.06.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Zuständigkeit zur Festlegung von

Luftraumbeschränkungen

Paragraph 5, (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und der sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister durch Verordnung Luftraumbeschränkungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und b festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, hinzuweisen, soweit dies erforderlich ist:

  1. Litera a
    im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, oder
  2. Litera b
    zur Fernhaltung störender Einwirkungen der Luftfahrt auf Personen oder Sachen oder
  3. Litera c
    zur Sicherung von Such- und Rettungsmaßnahmen (Paragraph 135,), oder
  4. Litera d
    zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.
  1. Absatz 2,In den in Absatz eins, Litera b, bezeichneten Fällen ist vor Erlassung der Verordnung der zuständigen Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Landesverteidigung hat, sofern nicht in Absatz 4, etwas anderes bestimmt ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern durch Verordnung jene Luftraumbeschränkungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und b festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, hinzuweisen, soweit dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Landesverteidigung hat überdies Luftraumbeschränkungsgebiete festzulegen, soweit dies
    1. Litera a
      der Einsatz zur Abwehr von Verletzungen der Lufthoheit, oder
    2. Litera b
      die Vorbereitung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, oder b des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146 bei Gefahr im Verzug, oder
    3. Litera c
      die Durchführung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Wehrgesetzes 2001 erfordern.
  4. Absatz 5,Luftraumbeschränkungsgebiete gemäß Absatz 4, können nur für die Dauer von höchstens zwei Wochen festgelegt werden.
  5. Absatz 6,Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat im Rahmen seiner Zuständigkeiten gemäß Paragraphen 85, ff. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, Litera a bis d auf Gefahrengebiete im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, durch Verordnung hinzuweisen.

Schlagworte

BGBl. I Nr. 146/2001

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40099320

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P5/NOR40099320

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