Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 5, Zuständigkeit zur Festlegung von

Luftraumbeschränkungen.

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und der sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister durch Verordnung Luftraumbeschränkungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und b festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, hinzuweisen, soweit dies erforderlich ist:
    1. Litera a
      im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, oder
    2. Litera b
      zur Fernhaltung störender Einwirkungen der Luftfahrt auf Personen oder Sachen oder
    3. Litera c
      zur Sicherung von Such- und Rettungsmaßnahmen (Paragraph 135,), oder
    4. Litera d
      zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.
  2. Absatz 2,In den in Absatz eins, Litera b, bezeichneten Fällen ist vor Erlassung der Verordnung der zuständigen Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Landesverteidigung hat, sofern nicht in Absatz 4, etwas anderes bestimmt ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministerien durch Verordnung jene Luftraumbeschränkungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und b festzulegen, die im Interesse der Landesverteidigung erforderlich sind.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Landesverteidigung hat überdies Luftraumbeschränkungsgebiete festzulegen, soweit dies
    1. Litera a
      der Einsatz zur Abwehr von Verletzungen der Lufthoheit, oder
    2. Litera b
      die Vorbereitung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, oder b des Wehrgesetzes, 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305 bei Gefahr im Verzug, oder
    3. Litera c
      die Durchführung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Wehrgesetzes 1990 erfordern.
  5. Absatz 5,Luftraumbeschränkungsgebiete gemäß Absatz 4, können nur für die Dauer von höchstens zwei Wochen festgelegt werden.
  6. Absatz 6,Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat im Rahmen seiner Zuständigkeiten gemäß Paragraphen 85, ff. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, Litera a bis d auf Gefahrengebiete im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, durch Verordnung hinzuweisen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 305/1990

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR12157699

Alte Dokumentnummer

N9199748040L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P5/NOR12157699

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