(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Landesverteidigung hat, sofern nicht in Abs. 4 etwas anderes bestimmt ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministerien durch Verordnung jene Luftraumbeschränkungen gemäß § 4 Abs. 1 lit. a und b festzulegen, die im Interesse der Landesverteidigung erforderlich sind.Der Bundesminister für Landesverteidigung hat, sofern nicht in Absatz 4, etwas anderes bestimmt ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministerien durch Verordnung jene Luftraumbeschränkungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und b festzulegen, die im Interesse der Landesverteidigung erforderlich sind.